Ant­wor­ten auf häu­fi­ge Fragen

Ablauf und Dauer einer Psychotherapie

Der Ver­lauf einer Psy­cho­the­ra­pie wird indi­vi­du­ell auf Ihre Bedürf­nis­se abge­stimmt. In der Regel finden die Sit­zun­gen wöchent­lich oder alle zwei Wochen statt. Mit zuneh­men­dem Fort­schritt können grö­ße­re Abstän­de zwi­schen den Ter­mi­nen sinn­voll sein. In akuten Kri­sen­si­tua­tio­nen sind auch meh­re­re Sit­zun­gen pro Woche möglich.

Die Gesamt­dau­er der The­ra­pie hängt von Ihrer per­sön­li­chen Situa­ti­on und der Schwe­re der Pro­ble­ma­tik ab. Übli­cher­wei­se umfasst eine The­ra­pie zwi­schen 20 und 50 Sit­zun­gen, in man­chen Fällen auch mehr. Bei klar abge­grenz­ten Anlie­gen oder kurz­fris­ti­gen Zielen kann bereits eine gerin­ge­re Anzahl an Ter­mi­nen ausreichen.

Paar­the­ra­pie folgt einem ande­ren Rhyth­mus: Häufig genü­gen 4 bis 6 Sit­zun­gen inner­halb von 3 bis 5 Mona­ten, um erste Ver­än­de­run­gen zu bewir­ken. Manche Paare lassen sich über einen län­ge­ren Zeit­raum beglei­ten, meist mit grö­ße­ren Abstän­den zwi­schen den Ter­mi­nen. Zu Beginn sind wöchent­li­che oder 14-tägige Sit­zun­gen üblich, später finden Tref­fen in der Regel einmal im Monat statt. Jede Sit­zung dauert 50 Minuten.

Selbst­ver­ständ­lich können Sie die The­ra­pie jeder­zeit been­den. Ein gemein­sa­mes Abschluss­ge­spräch wird jedoch emp­foh­len, um den Pro­zess reflek­tiert abzurunden.

Wie hoch ist das Honorar?

Bei einer krank­heits­wer­ti­gen Beein­träch­ti­gung (Dia­gno­se) über­nimmt die Kran­ken­ver­si­che­rung einen Teil der Kosten.
Je nach Kran­ken­kas­se gibt einen unter­schied­li­chen Kos­ten­zu­schuss. Nähre Infor­ma­ti­on erhal­ten sie bei unse­rem ersten Gespräch.

Die Kosten einer Paar­the­ra­pie werden nicht von den Kran­ken­kas­sen getragen.

Wie komme ich zu einem Termin?

Indi­vi­du­el­le Ter­min­wün­sche sind nach Abspra­che mög­lich. Für Kon­takt­de­tails kli­cken Sie bitte hier

Kann ich mich auf Ihre Ver­schwie­gen­heit verlassen?

§ 15. Der Psy­cho­the­ra­peut sowie seine Hilfs­per­so­nen sind zur Ver­schwie­gen­heit über alle ihnen in Aus­übung ihres Beru­fes anver­trau­ten oder bekannt gewor­de­nen Geheim­nis­se ver­pflich­tet. Alles was Sie mir anver­trau­en, behal­te ich selbst­ver­ständ­lich für mich.

Was pas­siert, wenn ich einen Termin absa­gen muss?

Ein ver­ein­bar­ter Termin kann bis zu 48 Stun­den vorher kos­ten­frei abge­sagt werden.
Hierzu genügt eine Nach­richt per Tele­fon oder eine Email.

Welche Infor­ma­tio­nen gibt es zum Kos­ten­zu­schuss durch Krankenkassen?

1. Bestä­ti­gung durch einen Arzt

Eine Leis­tungs­pflicht der Kran­ken­kas­se ist dann gege­ben, wenn eine psy­chi­sche Stö­rung vor­liegt, die als Krank­heit anzu­se­hen ist. Für Bera­tun­gen, Semi­na­re, Selbst­er­fah­rungs­grup­pen und der­glei­chen werden von der Kran­ken­kas­se keine Kosten übernommen.

Um den Kos­ten­zu­schus­ses zu erlan­gen, muss spä­tes­tens vor Beginn der zwei­ten psy­cho­the­ra­peu­ti­schen Sit­zung eine ärzt­li­che Unter­su­chung durch­ge­führt werden. Sie soll sicher­stel­len, dass die Beschwer­den nicht auf orga­ni­sche Krank­hei­ten zurück­zu­füh­ren sind. Der Klient bringt die ärzt­li­che Bestä­ti­gung in die zweite The­ra­pie­stun­de mit.

2. Bewil­li­gungs­freie Therapiestunden

Der Klient nimmt 10 bewil­li­gungs­freie The­ra­pie­stun­den in Anspruch und bezahlt dafür voll.

3. Hono­rar­no­te und Bewilligungsantrag

Der Klient bekommt eine Hono­rar­no­te über die ersten 10 Stun­den und zugleich damit den vom Psy­cho­the­ra­peu­ten aus­ge­füll­ten Bewil­li­gungs­an­trag für ins­ge­samt 60 Stun­den Psy­cho­the­ra­pie, das heißt für wei­te­re 50 Stunden.

4. Ein­rei­chung bei der Krankenkassa

Der Klient reicht Hono­rar­no­te und Bewil­li­gungs­an­trag bei der Kran­ken­kas­se ein und bekommt den Kos­ten­zu­schuss für die ersten 10 The­ra­pie­sit­zun­gen auf sein Konto über­wie­sen.
Im Fall einer posi­ti­ven Erle­di­gung des Bewil­li­gungs­an­tra­ges wird der Kos­ten­zu­schuss bis zur 60. Sit­zung gewährt und jeweils nach Ein­rei­chung der Hono­rar­no­te dem Kli­en­ten überwiesen.

5. Wei­te­rer Bewilligungsantrag

Vor der 61. Sit­zung ist bei Bedarf ein wei­te­rer Bewil­li­gungs­an­trag ein­zu­rei­chen mit Begrün­dung der Not­wen­dig­keit von wei­te­ren Sitzungen.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen des ober­ös­ter­rei­chi­schen Lan­des­ver­bands für Psy­cho­the­ra­pie zum Download: